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Anlässe und Informationen für eine MPU

Die Anlässe einer MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) lassen sich auf den unverhältnismäßige Konsum von Alkohol am Steuer, Betäubungsmittel / Drogen und Verkehrsauffälligkeiten / Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zurückführen. Im Nachfolgenden erfahren Sie detailliert mehr welche Auslöser zur einer MPU führen.

MPU zum Thema Alkohol

Der Gesetzgeber schreibt eine MPU zum Thema Alkohol vor,

  • wenn eine erste Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (in Einzelfällen auch bei geringerer Blutalkoholkonzentration) oder
  • bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten im (unabhängig der Blutalkoholkonzentration).
  • oder einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) bis weniger als 1,6 Promille kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn im Einzelfall aus der strafgerichtliche Entscheidung über den Promillewert hinaus weitere Anhaltspunkte hinzutreten, welche die Annahme einer Alkoholproblematik begründen.
  • bei einer ersten Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille wird in der Regel keine MPU.

Man geht davon aus, dass hinter solchen Auffälligkeiten ein Alkoholkonsum besteht, der problematisch ist. Die Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung
bringen, ab wann und warum ein problematischer Alkoholkonsum entstanden war, der letztlich zur Auffälligkeit geführt hatte.

  • Ab wann wurde zu viel Alkohol getrunken?
  • Wie viel wurde jeweils getrunken?
  • Wie viel wurde maximal getrunken?
  • Wann und wie oft war es zu solchen Höchstmengen gekommen?
  • Warum wurde so viel Alkohol getrunken?

Bei der Begutachtung muss geprüft werden, wie weit sich der frühere Alkoholkonsum entwickelt hat. Damit ist gemeint,

  • ob eine Alkoholabhängigkeit entstanden ist,
  • ob – auch ohne Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit
    – ein dauerhafter Alkoholverzicht zu fordern ist

oder

  • ob eine Alkoholgefährdung vorgelegen hat, bei der kontrolliertes Trinken als Veränderung ausreicht.

Führerschein wird gezeigt mit einer leeren Flasche Alkohol

Betäubungsmittel/Drogen

Der Gesetzgeber schreibt eine MPU zum Thema Betäubungsmittel vor,

  • wenn es Hinweise auf Drogenkonsum gibt,
  • bei einer Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Betäubungsmitteln.

Man geht davon aus, dass bei solchen Auffälligkeiten die Gefahr besteht, dass Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr getrennt werden können.

Die Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab wann und warum es zum Drogenkonsum gekommen war, der letztlich zur Auffälligkeit geführt hatte.

  • Ab wann wurden welche Drogen konsumiert?
  • Wie oft wurden welche Drogen im Laufe der Zeit konsumiert?
  • Wurden verschiedene Drogen (gegebenenfalls auch Alkohol) gleichzeitig
    konsumiert?

Wie oft wurde zu der Zeit Alkohol getrunken und viel?
Darüber hinaus muss sein,

  • warum es zum Drogenkonsum gekommen ist,
  •  wieso der Drogenkonsum fortgesetzt wurde, gegebenenfalls trotz einer ersten Auffälligkeit,
  •  warum es zu einer Steigerung oder Veränderung des Drogenkonsums gekommen war.

Bei der Begutachtung muss auch geprüft werden, wie weit sich eine Drogenbeziehung entwickelt hatte. Damit ist gemeint,

  • ob eine Drogenabhängigkeit entstanden war,
  • eine fortgeschrittene Drogenproblematik vorgelegen hatte oder
  • ob eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen
    Drogenproblematik vorgelegen hatte,
  • ob ausschließlich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorgelegen hatte.

Gelbes Verkehrsschild mit dem Text MPU

Punkte: Verkehrsauffälligkeiten / Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr

Die Behörde kann die Beibringung eines MPU-Gutachtens fordern

  • wenn bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
  • oder bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
  • bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges wurde,
  • bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen,
    insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

Man hat die Erfahrung gemacht, dass viele, die so aufgefallen sind, ihr Verhalten nicht ändern.

Wenn also auch künftig damit gerechnet werden muss, dass es wieder zu Auffälligkeiten und damit zu Gefährdungen im Straßenverkehr kommen kann, darf die Behörde eine Fahrerlaubnis nicht belassen oder
nicht neu erteilen.

Aus statistischen Untersuchungen weiß man aber, dass eben nicht alle wieder  und dies zu unterscheiden, ist die Aufgabe bei der MPU. Gutachter sollen für die Behörde klären, ob Sie über die Auffälligkeit(en) ausreichend
nachgedacht haben, ob die Auseinandersetzung zur Klärung der Ursachen geführt hat und ob es praktikable gibt, mit denen künftig eine regelkonforme und auffallensfreie Verkehrsteilnahme sichergestellt
werden kann.

Also bietet die Begutachtung die Möglichkeit, Argumente gegen die Eignungsbedenken in Erfahrung zu bringen und im Gutachten gegenüber der Behörde zu.

Konkret heißt das, Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab und
warum es überhaupt zu solchen Auffälligkeiten / Straftaten gekommen war und gegebenenfalls warum es wiederholt zu entsprechenden Auffälligkeiten gekommen war.

  •  Warum kam es ab einem bestimmten Zeitpunkt zu Verkehrsauffälligkeiten?
  • Gibt es irgendwelche Hinweise auf Veränderungen im Lebensablauf (beruflich, privat), die einen Einfluss auf das Verhalten im Straßenverkehr gehabt haben? Worin bestand der Einfluss aus solchen Veränderungen?
  • Welche Vorsätze – zur Vermeidung erneuter – hatte es zwischenzeitlich gegeben?
  • Warum ist es trotzdem und gegebenenfalls zu erneuten Auffälligkeiten gekommen?
  • Wenn früher Maßnahmen wie Aufbauseminare, Verkehrspsychologische
    Beratung nach § 71 FeV, Schulungskurse durchgeführt wurden, welchen Nutzen (neue Strategien zur Vermeidung von Verkehrsauffälligkeiten) hatten sie?
  • Wenn es erneut zu Verkehrsauffälligkeiten gekommen war, warum?
  • Wenn bereits Maßnahmen zur Aufarbeitung (beispielsweise verkehrspsychologische Therapie) durchgeführt wurden, welchen Nutzen hatten sie?
  • Wie wird künftig sichergestellt, dass es nicht wieder zu entsprechenden Auffälligkeiten kommt?

Führerschein_Karte

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Fazit

Wenn Sie obige Punkte für sich allein nicht klären können, oder sich nochmal absichern wollen, sollten Sie sich mit einem seriösen und kompetenten Verkehrspsychologen beraten. Dort können Sie auch klären, was Sie für ein positives Gutachten eventuell noch tun müssen und was in der MPU auf Sie zukommt.

 

Weitere Informationen bietet der folgende Link:

MPU-Informationen

Text-Auszüge und Bildquellen stammen aus dem PDF „Informationen zur MPU“ vom  Herausgeber:
Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach
www.bast.de
Redaktion, Konzeption und Gestaltung: Bundesanstalt für Straßenwesen